Hausgeld-Umlegen

Nebenkostenabrechnung aus der Hausgeldabrechnung erstellen (Schritt für Schritt)

Stand: 19.10.2026. Rechtsgrundlagen: BetrKV, BGB, WEG (gesetze-im-internet.de).

Die Hausgeldabrechnung bekommen Sie vom Verwalter. Die Nebenkostenabrechnung für den Mieter müssen Sie selbst erstellen. Hier die Schritte.

Schritt 1: Unterlagen sammeln

Sie brauchen:

  • die Einzelabrechnung Ihrer Wohnung aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft,
  • die Heizkostenabrechnung des Messdienstes (oft Teil der Hausgeldabrechnung),
  • den Mietvertrag mit den vereinbarten Betriebskosten und dem Umlageschlüssel,
  • die Zahlungen des Mieters (Vorauszahlungen) im Abrechnungszeitraum.

Die Jahresabrechnung stellt der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres auf (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Eigentümer beschließen anschließend über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Warten Sie nicht bis zum letzten Moment. Die Abrechnung an den Mieter hat eine feste Frist, siehe den Ratgeber Frist für die Nebenkostenabrechnung 2025.

Schritt 2: Mietvertrag prüfen

Prüfen Sie, welche Betriebskosten der Mieter nach dem Vertrag trägt (§ 556 Abs. 1 BGB) und nach welchem Schlüssel. Nur diese Kosten können Sie umlegen.

Schritt 3: Positionen übernehmen

Tragen Sie jede Position der Hausgeldabrechnung mit dem Betrag ein, der auf Ihre Wohnung entfällt, auch die nicht umlagefähigen. So bleibt die Abrechnung nachvollziehbar.

Schritt 4: Jeder Position eine Kostenart zuordnen

Ordnen Sie jede Position einer Nummer aus § 2 BetrKV zu. Was in keine Nummer passt oder zur Verwaltung oder Instandhaltung gehört, lassen Sie weg (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Typische Kandidaten zum Streichen sind die Zuführung zur Erhaltungsrücklage, die Verwaltervergütung, Reparaturen und Bankgebühren. Details im Ratgeber Nicht umlagefähige Kosten in der Hausgeldabrechnung.

Gemischte Posten teilen Sie auf. Ein Hausmeister, der auch Reparaturen ausführt, ist nur insoweit umlagefähig, als es nicht um Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung oder Verwaltung geht (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Der Anteil muss dann aus den Unterlagen nachvollziehbar sein.

Schritt 5: Heizkosten übernehmen

Nehmen Sie den Betrag aus der Heizkostenabrechnung des Messdienstes für Ihre Wohnung. Bei einem Mieterwechsel im Jahr ist nach § 9b HeizkostenV eine Zwischenablesung vorgesehen. Die Kosten werden dann auf Vor- und Nachmieter aufgeteilt. Gilt der Betrag schon nur für den Zeitraum Ihres Mieters, kürzen Sie ihn nicht noch einmal.

Schritt 6: Zeitanteil bei Mieterwechsel berechnen

Wohnt der Mieter nicht das ganze Jahr in der Wohnung, kürzen Sie die Kosten nach Tagen.

Formel: Betrag × Mietertage ÷ Tage des Abrechnungszeitraums.

Beide Randtage zählen mit. Zieht der Mieter am 01.04.2025 ein, sind es für 2025 genau 275 Tage (01.04. bis 31.12.). Das Jahr hat 365 Tage. Im Schaltjahr 2024 hat es 366 Tage.

Schritt 7: Vorauszahlungen abziehen

Zählen Sie alle Vorauszahlungen zusammen, die der Mieter im Abrechnungszeitraum geleistet hat. Ziehen Sie sie vom Mieteranteil ab. Ist das Ergebnis positiv, ist es eine Nachzahlung. Ist es negativ, ist es ein Guthaben des Mieters.

Rechenbeispiel

Abrechnungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 (365 Tage). Der Mieter wohnt seit 01.04.2025 in der Wohnung (275 Tage). Die Vorauszahlung beträgt 110 € im Monat, also 9 × 110 € = 990 €.

Position Betrag Wohnung Rechnung Anteil Mieter
Grundsteuer 312,00 € 312 × 275 ÷ 365 235,07 €
Müllabfuhr 96,00 € 96 × 275 ÷ 365 72,33 €
Gebäudeversicherung 216,00 € 216 × 275 ÷ 365 162,74 €
Heizkosten laut Messdienst (nur Mietzeitraum) 585,00 € nicht gekürzt 585,00 €
Zuführung Erhaltungsrücklage 960,00 € nicht umlagefähig 0,00 €
Verwaltervergütung 360,00 € nicht umlagefähig 0,00 €
Anteil des Mieters 1.055,14 €
abzüglich Vorauszahlungen 990,00 €
Nachzahlung 65,14 €

Die Beträge sind frei erfunden und dienen nur zur Erklärung.

Schritt 8: Abrechnung aufbauen und zustellen

Das Gesetz schreibt den Aufbau der Abrechnung nicht im Einzelnen vor. Der Mieter soll sie aber nachvollziehen können. Eine übersichtliche Abrechnung enthält deshalb:

  • Vermieter, Mieter und Mietobjekt,
  • den Abrechnungszeitraum und den Zeitraum, in dem der Mieter dort gewohnt hat,
  • jede umgelegte Kostenart mit Gesamtbetrag, Verteilerschlüssel und Anteil des Mieters,
  • die Vorauszahlungen und das Ergebnis,
  • einen Zahlungshinweis für eine Nachzahlung.

Auf Verlangen müssen Sie die Belege zeigen. Das dürfen Sie auch elektronisch tun (§ 556 Abs. 4 BGB). Der Mieter hat zwölf Monate ab Zugang Zeit für Einwendungen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Das Werkzeug auf der Startseite führt diese Schritte durch und erstellt daraus eine Vorschau Ihrer Abrechnung. Es ist eine Rechenhilfe. Prüfen Sie die Zuordnung selbst.

Häufige Fragen

Wie rechne ich bei einem Mieterwechsel im Jahr?

Sie teilen die Kosten nach Tagen auf. Der Anteil des Mieters ist der Jahresbetrag mal Mietertage geteilt durch Tage des Abrechnungszeitraums, jeweils einschließlich Anfangs- und Endtag. Heizkosten werden bei Nutzerwechsel nach § 9b HeizkostenV auf Grundlage einer Zwischenablesung aufgeteilt.

Wie viele Tage hat das Jahr bei der Berechnung?

Es zählen die Kalendertage des Abrechnungszeitraums: 365, im Schaltjahr 366 (zum Beispiel 2024). Bei einer Abrechnung über 2025 sind es 365 Tage.

Muss ich dem Mieter Belege zeigen?

Auf Verlangen ja. Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Belege gewähren, die der Abrechnung zugrunde liegen. Er darf die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).

Welche Vorauszahlungen rechne ich an?

Maßgeblich ist, was der Mieter tatsächlich als Vorauszahlung geleistet hat. Rechnen Sie mit der tatsächlich gezahlten Summe. Das Werkzeug erlaubt dafür die Eingabe der gezahlten Gesamtsumme.

Quellen

Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit dem Werkzeug auf der Startseite. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Einzelfall hängt von Ihrem Mietvertrag ab.

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